Mit net4vet.com erfüllen Sie die Belegerteilungspflicht

(04.11.2015) Serie: net4vet.com wird zur Registrierkasse - Teil 1/3

Net4vet.com Kunden haben es gut – sie werden fit für die Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016, aber im täglichen Praxisablauf ändert sich für sie nicht viel.

net4vet.com Ab 1.1.2016 besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse, entweder  in Form einer physischen Kasse oder integriert in eine Software wie net4vet.com.

Doch Vorsicht:

Für Barumsätze (Bargeld, Bankomat, Kreditkarte) wird die Belegerteilungspflicht eingeführt, d.h. dem Kunden muss ein Zahlungsbeleg mit Details zu erbrachten Leistungen, Medikamenten, Futterverkauf etc. übergeben werden.

Dabei wird die Verwendung handelsüblicher Bezeichnungen verlangt. Daher ist die Verwendung von Kategoriebezeichnungen („Medikament“, „tierärztliche Leistung“, etc.) nicht erlaubt.

  • Das führt dazu, dass physische Registrierkassen de facto unbrauchbar sind!

net4vet.com garantiert seinen Kunden mit Registrierkassenpaket, dass alle Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung umgesetzt werden:

  • Ab 1.1.2016 die elektronische Registrierkassenpflicht, die Belegerteilungspflicht, die Einzelaufzeichnungspflicht sowie das Datenerfassungsprotokoll.
  • Ab 1.1.2017 die Verschlüsselung der Daten der Barumsätze.


Für neue Anforderungen wie die Belegerteilungspflicht gibt es eine automatische Funktion sowie einen Bondrucker.

Der umfangreiche Rest der neuen Anforderung wird von net4vet.com im Hintergrund automatisch abgewickelt – hier genießen Sie wieder einmal die Vorteile der Cloud-Lösung! Mehr darüber erfahren Sie im nächsten Teil unserer Serie.

Genießen Sie die Vorteile des net4vet.com Registrierkassenpakets:

  • Nutzen Sie ohne Zusatzaufwand eine voll integrierte und automatisierte Lösung.
  • Erstellen Sie automatisch Zahlungsbelege inklusive Archivierung der Zweitschriften.
  • Erhalten Sie einen Bondrucker für die kostengünstige Ausgabe der Zahlungsbelege.
  • Ersparen Sie sich die Probleme lokaler Systeme durch die Verschlüsselung am Server.
  • Erhalten Sie ein Datenerfassungsprotokoll für Barumsätze UND Grundaufzeichnungen (Behandlungen, Kunden, etc.)


Wird ab 1.1.2016 keine elektronische Registrierkasse genutzt,  ist dies - auch rückwirkend - als Finanzordnungswidrigkeit strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu 5.000 Euro und kann zu einer Schätzung durch das Finanzamt führen!

net4vet Kontakt:
net4vet.com
Mag. Oliver Szikonya
[email protected]
+43 (664) 124 30 23


Weitere Meldungen

net4vet

Was bringt die Zukunft hinsichtlich der Registrierkassenverordnung?

Serie: net4vet.com wird zur Registrierkasse (Teil 3/3)
Weiterlesen

net4vet

Arbeiten mit alter Software

Serie: So finde ich die optimale Software für meine Tierarztpraxis (Teil 3/4)
Weiterlesen

net4vet

Notwendigkeit von Softwarewartung

Serie: So finde ich die optimale Software für meine Tierarztpraxis (Teil 3/4)
Weiterlesen

net4vet

Vorteile einer webbasierten Cloud-Lösung

Serie: So finde ich die optimale Software für meine Tierarztpraxis (Teil 2/4)
Weiterlesen

net4vet

Auswahl von Praxis-Software

Serie: So finde ich die optimale Software für meine Tierarztpraxis (Teil 1/4)
Weiterlesen

Dr. Balthasar Quehenberger

Welche Pflichten bezüglich Antibiotika bestehen für TierärztInnen?

Serie: Kurzfacts zur Vet-Antibiotika-Mengenströme-Verordnung (Teil 2/3)
Weiterlesen

Magazin

Firmennews

Neuerscheinungen