AGES überprüft Web-Auftritte von legalen Internetapotheken in Österreich

(02.11.2016) Der legale Handel mit Arzneispezialitäten über das Internet wurde in Österreich 2015 durch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes ermöglicht und an gesetzliche Auflagen gekoppelt.

Technische Merkmale im Internetauftritt des Arzneimittelanbieters  ermöglichen es den KonsumentInnen die Rechtmäßigkeit des Internethändlers zu überprüfen. So soll ausgeschlossen werden, dass österreichische KonsumentInnen und PatientInnen Opfer von Anbietern illegaler oder gefälschter Arzneimittel werden.

Internetapothekenlogo zur Kennzeichnung legaler österreichischer Internetapotheken; Bildquelle: AGES
Internetapothekenlogo zur Kennzeichnung legaler österreichischer Internetapotheken
Zu den technischen Merkmalen gehört ein europaweit standardisiertes Logo, das am 25. Juni 2015 gemäß Art. 85c Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG eingeführt wurde (siehe Abbildung).

Dieses muss von allen europäischen Fernabsatzapotheken (=Internetapotheken) verwendet werden, die behördlich zum Versand von zugelassenen, rezeptfreien Arzneispezialitäten berechtigt sind und es muss im Webauftritt gut sichtbar platziert sein.

Wird es angeklickt, führt es den Besteller / die Bestellerin zur zuständigen Überwachungsbehörde (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, BASG) wo die Liste der registrierten Versandapotheken eingesehen werden kann (laut  §§ 59 und 59a AMG), und die auch zusätzliche Informationen wie den Namen des Betreibers, die Adresse sowie einen Weblink auf den betreffenden Webshop enthält.

Das BASG trägt die Verantwortung für die Überprüfung und allfällige Aktualisierung dieser Liste.

Im Rahmen einer Schwerpunktüberprüfung im August 2016 wurden alle 32 derzeit beim BASG registrierten Apotheken mit Berechtigung zum Fernabsatz hinsichtlich ihres Web-Auftrittes evaluiert.

Das Ergebnis

25 Webshops wiesen keinerlei Mängel oder Auffälligkeiten auf. Sechs Apotheken hatten den von Ihnen angekündigten  Onlineversand trotz Registrierung zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht in Betrieb genommen.

Dies stellt im Sinne des Gesetzes aber keinen Mangel dar. Lediglich eine der gelisteten Versandapotheken hatte das Sicherheitslogo zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht in ihren Web-Auftritt integriert. Festgestellte Mängel wurden auf Hinweis des BASG zeitnah behoben.



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