DSGVO: Datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung beim Tierarzt
(08.12.2017) Wer ab 25. Mai 2018 mit seinen Klienten in Kontakt treten möchte, benötigt dazu in vielen Fällen eine Zustimmungserklärung.
Letzte Woche haben wir mit unserer Artikelserie begonnen, denn ab 25. Mai 2018 gilt die neue EU Verordnung zum Thema Datenschutz, kurz DSGVO genannt für Datenschutz-Grundverordnung, auch für Tierärzte. In diesem Bericht geht es um die Details einer datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärung durch Ihre Klienten.
Einer der Grundsätze der DSGVO ist, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise erlaubt ist und nur wenn diese rechtmäßig ist.
Es gibt dabei den sogenannten Erlaubsnisvorbehalt. Weniger juristisch formuliert heißt das: es ist alles verboten, was nicht explizit durch Gesetze erlaubt ist oder dem eine betroffene Person die Zustimmung gegeben hat.
Eine Verarbeitung ist jedenfalls (auch ohne extra Einwilligung) zulässig für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Das bedeutet: damit die Daten in die Kundenkartei, in das Verrechnungssystem bzw. die elektronische Patientenakte aufgenommen werden dürfen, muss keine eigene Zustimmung eingeholt werden, die gibt der Klient/die Klientin implizit durch das Erscheinen beim Tierarzt/bei der Tierärztin.
Weiters ist die Verarbeitung gestattet zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der eine Tierärztin/ein Tierarzt unterliegt, beispielsweise zur Seuchendokumentation, in der Rolle als Amtstierarzt/ärztin oder ähnliches.
Anders gelagert ist dies bei der Kontaktierung zu Werbezwecken. Was dabei werblichen Charakter hat, muss man im Einzelfall beurteilen. Ist ein Terminerinnerungsservice Werbung oder schon Teil des Vorvertrages über eine Behandlung? Auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich einfach eine schriftliche Zustimmungserklärung geben lässt, dann kann es nie zu einem Streit kommen. Jedenfalls werblich wird eine Information zu diversen Zusatzleistungen in der Praxis sein, wie beispielsweise Futtermittel-Angebote, nicht-medizinische Behandlungen etc.
Wieder gilt: wo kein Kläger da kein Richter. Aber was ist, wenn doch - warum auch immer - jemand Sie ärgern möchte? Durch die massiven Strafandrohungen in der DSGVO sollte man das Thema ernst nehmen und auch von der positiven Seite sehen: Kaum ein Klient/eine Klientin wird die Zustimmung verweigern, wenn man klar ausschildert, wozu sie gut ist und freundlich darum bittet. Dann ist man aber jedenfalls auf der sicheren Seite.
Einwilligung zur Verarbeitung
Wie wird so eine Einwilligung wirksam gegeben? Grundsätzlich gilt, dass die Beweissicherung das relevante Kriterium ist. Das heißt, auch wenn die Einwilligung nicht unbedingt schriftlich gegeben werden muss, so ist nur damit auch wirklich sicher gestellt, zu was und wofür eine Klientin/ein Klient mittels Unterschrift zugestimmt hat.
Es muss sich um eine bewusste Erklärung der betreffenden Person selbst handeln und diese muss freiwillig erteilt worden sein. Bereits angekreuzte Zusatztexte, versteckte Klauseln in den AGB oder Bestimmungen, die man aktiv durchstreichen soll, sind nicht mehr zulässig. Eine derartige Einverständniserklärung muss auch jederzeit widerrufen werden können und das darf dann nicht komplizierter sein als die Erteilung selbst.
Auf der sicheren Seite ist man also, wenn man eine eigene Erklärung auf einem Zettel aushändigt, dort die einzelnen Aspekte mit einer Box zum Ankreuzen versieht und unten Datum, Ort und Unterschrift verlangt. Diese Trennung der einzelnen Aspekte ist wichtig, damit dem Betroffenen deutlich genug (=dem Gesetz entsprechend) veranschaulicht wird, dass es datenschutzrechtliche Zustimmungserklärungen sind. Andernfalls droht die Gefahr der Unwirksamkeit der Zustimmung - wäre schade.
Vermeiden sollte man Klauseln, wo eigentlich keine gesonderte Zustimmung erforderlich ist, da die diesbezügliche Datenverarbeitung ohnehin erlaubt ist (siehe oben).
Inhalt von Einwilligungen
Eine wirksame Einwilligung muss dabei die betroffene Person klar und allgemein verständlich über die zu verarbeitenden Daten und den vorgesehenen Zweck der Ermittlung, Verarbeitung oder Verwendung der Daten durch die verantwortliche Stelle informieren. Weiters ist auf die Widerrufsmöglichkeiten besonders hinzuweisen. Sollten die Daten im Rahmen der Verarbeitung auch an Dritte übermittelt werden (müssen), so sind die Empfänger der Daten und deren Zweck konkret zu erläutern.
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