Aktiver Tierschutz Steiermark versus Landesregierung
(13.05.2004) Der Verein Aktiver Tierschutz Steiermark führt ein Tierspital, das vom Landeshauptmann der Steiermark nicht genehmigt wurde, weil das Tierärztegesetz klar regelt, dass ein solches nur von einem Tierarzt geführt werden kann; dies aus gutem Grund, denn nur ein Tierarzt ist wohl unbestritten in der Lage, ein Tier lege artis zu behandeln; nur er unterliegt auch allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, bei deren Missachtung er sämtliche Konsequenzen bis hin zum Berufsverbot tragen muss.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun unter ausdrücklicher Bezugnahme auf eine lückenhafte Rechtslage einen Bescheid der Steirischen Landesregierung aufgehoben. Es ist nun Sache des Landeshauptmannes inhaltlich über die Anmeldung des Tierspitals zu entscheiden.
Die Tierärztekammer begrüßt grundsätzlich die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, weil nun hoffentlich in diesem illegalen Tierspital zum Wohl der Tiere ein gesetzeskonformer Zustand herbeigeführt wird.
Es wird dort ein eigenverantwortlicher Tierarzt zu bestellen sein, der eine tierärztliche Hausapotheke für den Bezug der Arzneimittel anzumelden hat und daher in Zukunft allen behördlichen Kontrollen, die offenbar bisher nicht stattgefunden haben, unterliegt.
Die gesetzlichen Auflagen für ein Tierspital, die der steirische Landeshauptmann ja nicht nur vom Aktiven Tierschutz Steiermark, sondern von allen Tierärzten, die ein Tierspital betreiben, abverlangt, finden ihre Berechtigung im Recht der Tiere auf beste Behandlung und dem daraus resultierenden Tierschutz.
Tierschutz kann und darf in einem Rechtsstaat keine Ausrede dafür sein, sich außerhalb der Gesetze zu bewegen. Dies schadet dem Tierschutz.
Dr. Helmut Wurzer
Präsident der Österreichischen Tierärztekammer