Stellungnahme der Österreichischen Tierärztekammer zur Tierphysiotherapie

(04.12.2013) Die Österreichische Tierärztekammer weist daraufhin, dass in der Republik Österreich Diagnose und Therapie am kranken Tier nach § 12 Tierärztegesetz ausschließlich Tierärzten vorbehalten sind.

Soweit daher Physiotherapie durch Laien zur Anwendung gelangt, kann diese nach übereinstimmender Rechtsauffassung der Österreichischen Tierärztekammer und des Bundesministeriums für Gesundheit lediglich als Hilfestellung im Rahmen einer durch den Tierarzt vorgenommenen Diagnose und Therapie in dessen Anwesenheit erfolgen.

Österreichische Tierärztekammer Die Kammer wird jeden Verstoß hiergegen unverzüglich nach § 68 Ziff. 4 Tierärztegesetz zur Anzeige bringen. Die Strafandrohung beträgt bis zu € 4.360,- für jeden Einzelfall.

Die Österreichische Tierärztekammer weist daraufhin, dass in der Republik Österreich Diagnose und Therapie am kranken Tier nach § 12 Tierärztegesetz ausschließlich Tierärzten vorbehalten sind.

Soweit daher Physiotherapie durch Laien zur Anwendung gelangt, kann diese nach übereinstimmender Rechtsauffassung der Österreichischen Tierärztekammer und des Bundesministeriums für Gesundheit lediglich als Hilfestellung im Rahmen einer durch den Tierarzt vorgenommenen Diagnose und Therapie erfolgen, welche die Anweisung und Aufsicht eines Tierarztes bedingt um den Erfordernissen tierärztlicher Kunst zu genügen.

Anweisung und Aufsicht erfordern nach dieser Rechtsauffassung die Möglichkeit des jederzeitigen physischen Eingreifens durch den Tierarzt.

Die Kammer teilt mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der Magistratsabteilung 60 / Veterinäramt der Stadt Wien die Rechtsauffassung, dass damit eine Überweisung an den Laienanwender zur Anwendung tierphysiotherapeutischer Maßnahmen in dessen Praxis oder an einen beliebigen anderen Ort ohne Anweisung und Aufsicht eines Tierarztes ausgeschlossen ist.

Da bereits das Angebot einer Ausbildung zur tierphysiotherapeutischen Laienanwendung einen Verstoß gegen § 1 (1) Ziff. 9, (2) Ausbildungsvorbehaltsgesetz darstellt, bringt die Österreichische Tierärztekammer jeden Fall eines Ausbildungsangebotes für Laien ebenso ausnahmslos zur Anzeige wie den Versuch der Anwendung von Tierphysiotherapie ohne Anweisung und Anwesenheit eines Tierarztes.

Die Strafandrohung für einen Verstoß gegen § 1(1), (2) Ausbildungsvorbehaltsgesetz beträgt bis zu € 36.300,-, für einen Verstoß gegen § 12 (1) Tierärztegesetz nach § 68 leg cit bis zu € 4.360,-.


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