Mindestlohn für angestellte Tierärzte festgesetzt

(28.06.2012) Ab 1. September 2012 gilt in Österreich ein Mindestlohntarif für angestellte Tierärzte.

Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt ein monatliches Bruttogehalt:

Im 1. und 2. Berufsjahr: € 2.050,00

Ab dem 3. Berufsjahr: € 2.300,00.

Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 1.900,--

Dazu kann noch eine monatliche Schmutzzulage und die Abgeltung der Rufbereitschaft kommen.

Zusätzlich sind Sonderzahlungen, Überstundenentlohnung, Gehaltsabrechnung, Vorrückungen und Kilometergeld geregelt.

Text der Verordnung

223. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/inn/en festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 20. Juni 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif für angestellte Tierärzt/inn/en
M 1/2012/XXII/96/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt
1. Räumlich: für die Republik Österreich;
2. fachlich und persönlich: für Tierärzte/Tierärztinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/einer Tierarzt/Tierärztin oder einer Tierärztegesellschaft stehen

Gehaltsschema/Engelt

§ 2. (1) Für die Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gebührt nachstehendes monatliches Bruttogehalt:
- Im 1. und 2. Berufsjahr: € 2.050,--
- Ab dem 3. Berufsjahr: € 2.300,--.
Im ersten Berufshalbjahr beträgt das monatliche Bruttogehalt € 1.900,--.
(2) Als Berufsjahre gelten die Zeiten, in welchen einschlägige Tätigkeiten in anderen Unternehmen ausgeübt wurden.
(3) Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim Unternehmen in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. Juli 2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten.

Zulagen

§ 3.
1. Schmutzzulage:
Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 70,--.
2. Abgeltung der Rufbereitschaft:
Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,50 pro Stunde.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

1. Sonderzahlungen
Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsgehalts, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit. Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration spätestens am 1. Juni. Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.

2. Überstundenarbeit
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50 %. Für Überstunden, die in die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. an Sonn- oder Feiertagen liegen, gebührt eine Überstundenentlohnung, diese besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 100 %. Der Grundstundenlohn beträgt 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des Bruttogehaltes.

3. Gehaltsabrechnung
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergegen.

4. Vorrückungen
Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

5. Teilzeitbeschäftigte
Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1/173 (ein Einhundertdreiundsiebzigstel) des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Für Mehrstunden gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

6. Kilometergeld
Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug im Auftrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin gebührt das amtliche Kilometergeld.

Geltungsbeginn

§ 5. § 2 dieses Mindestlohntarifs tritt mit 1. September 2012 in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Mindestlohntarifs treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.



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