Eingriffe an Heimtieren sind mit Ausnahme der Kastration und der fachgerechten Kennzeichnung ausschließlich auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation zulässig (§ 7 Abs. 1 TSchG). Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Eingriff einem konkreten diagnostischen oder therapeutischen Zweck dient
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