Verbotene Eingriffe an Heimtieren
(18.07.2006) Eingriffe an Heimtieren sind mit Ausnahme der Kastration und der fachgerechten Kennzeichnung ausschließlich auf Grund einer veterinärmedizinischen Indikation zulässig (§ 7 Abs. 1 TSchG). Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Eingriff einem konkreten diagnostischen oder therapeutischen Zweck dient.
Verboten sind daher nicht nur kosmetisch motivierte, sondern auch präventive Eingriffe, wie etwa die Amputation von Körperteilen, z.B. zur Vermeidung oder Verringerung eines Verletzungsrisikos.
Ausdrücklich verboten sind alle Eingriffe, die der Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Tieres dienen, wobei das Kupieren von Schwanz und Ohren als Beispiele für verbotene Eingriffe angeführt werden.
Obwohl die Ausübung der Jagd aus dem Geltungsbereich des TSchG ausgenommen ist, unterstellt der Gesetzgeber die Haltung von Tieren, die als Jagdhelfer eingesetzt werden, ausdrücklich dem Regime des Tierschutzrechts (§ 3 Abs. 4 Z 1 TSchG).
Da die Jagdausübung lediglich das Verfolgen und die jagdliche Tötung von Wild umfasst, unterliegt die Vornahme von Eingriffen an Jagdhunden wie im Übrigen auch ihre Ausbildung den tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Kupierverbot auch für jagdlich geführte Hunde gilt.
Selbstverständlich sind auch solche Eingriffe verboten, deren Ziel darin besteht, bestimmte arttypische, aber möglicherweise unerwünschte Verhaltensweisen wie Lautäußerung, Kratzen oder Beißen zu unterbinden; ausdrücklich genannt werden in diesem Zusammenhang das Durchtrennen der Stimmbänder, das Entfernen von Krallen und Zähnen und das Kupieren des Schnabels.
Die Devokalisation ist auch dann verboten, wenn sie auf andere Weise als durch das Durchtrennen der Stimmbänder (zB bei Vögeln durch Kauterisierung des Stimmsteges und der externen tympaniformen Membranen) erfolgt, da damit regelmäßig die vollständige oder teilweise Zerstörung eines Organs verbunden ist.
Weitere Beispiele für verbotene Eingriffe sind das Entfernen der Duftdrüsen des Frettchens und das chirurgische Flugunfähigmachen von Vögeln (vgl dazu § 4 Abs 6 der 2. TierhaltungsV).
Anästhesie- und Analgesiepflicht
Eingriffe, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder sein können, dürfen an Heimtieren ausschließlich unter wirksamer Schmerzausschaltung (Lokal- oder Allgemeinanästhesie) durchgeführt werden (§ 7 Abs. 3 TSchG). Außerdem besteht bei dieser Art von Eingriffen die Verpflichtung, zur Vornahme einer angemessenen postoperativen Schmerzbehandlung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedenfalls alle Eingriffe, die am Menschen in der Regel nur nach Betäubung vorgenommen werden, auch bei Tieren nur unter Schmerzausschaltung durchgeführt werden dürfen.
Die Wahl der Art und Methode der Schmerzausschaltung hat vom Tierarzt lege artis zu erfolgen.
Sanktionen
Die Vornahme verbotener Eingriffe und die rechtswidrige Durchführung von Eingriffen wird vom TSchG mit derselben Strafe bedroht wie Tierquälerei: Bei Erstbegehung ist eine Verwaltungsstrafen bis zu 7.500 Euro vorgesehen, die im Wiederholungsfall auf bis zu 15.000 Euro verdoppelt werden kann (§ 38 Abs. 1 Z 3 TSchG). Nimmt ein Tierarzt auf Verlangen des Tierhalters einen verbotenen Eingriff vor, so kann der Tierarzt als unmittelbarer Täter und der Tierhalter als Bestimmungstäter belangt werden.
DDr. Regina Binder